So habe der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, brieflich mit seiner Ehefrau und seiner Familie in Kontakt zu bleiben. Ein vollständiger Kontaktabbruch liege nicht vor. Zudem sei eine effektive Kontrolle persönlicher Gespräche im Rahmen von Besuchen kaum möglich. Auch bei beaufsichtigten Besuchen bestehe die reale Gefahr codierter oder nonverbaler Kommunikation. Solche unkontrollierbaren Gesprächsinhalte würden ein erhebliches Risiko für das laufende Verfahren bergen. Die Untersuchungshaft diene dazu, solche Risiken zu minimieren. Darüber hinaus bestehe das Risiko, dass die Ehefrau als Übermittlerin sensibler Informationen oder Instruktionen fungieren könnte.