Die getroffene Massnahme sei daher nicht Ausdruck einer generellen Verweigerung des Familienkontakts, sondern eine notwendige Reaktion auf das kollusionsverdächtige Verhalten des Beschwerdeführers. Der von der Verteidigung angeführte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sei weder absolut noch unbegrenzt. Die geltende Besuchssperre gelte nur, solange Kollusionsgefahr bestehe. Sie sei somit zeitlich begrenzt, sachlich gerechtfertigt und lasse alternative Kommunikationsformen weiterhin zu. So habe der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, brieflich mit seiner Ehefrau und seiner Familie in Kontakt zu bleiben.