Der Kontakt zur Familie sei dem Beschwerdeführer trotz des erheblichen organisatorischen und personellen Aufwands somit über eine längere Zeit hinweg ermöglicht worden. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die geltenden Regeln gehalten und versucht habe, durch Kommunikation aus dem Fenster der Haftanstalt mit Angehörigen zu kolludieren, habe sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gezwungen gesehen, sämtliche Besuchsbewilligungen aufzuheben. Die getroffene Massnahme sei daher nicht Ausdruck einer generellen Verweigerung des Familienkontakts, sondern eine notwendige Reaktion auf das kollusionsverdächtige Verhalten des Beschwerdeführers.