So hätten insbesondere die Tatwaffe und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bislang nicht sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, durch Dritte auf das Verfahren Einfluss nehmen zu wollen, sei es durch Manipulation von Beweismitteln oder durch Abstimmung mit dem Mitbeschuldigten. So solle der Beschwerdeführer dabei beobachtet worden sein, wie er versucht habe, aus dem Fenster der Haftanstalt mit Personen ausserhalb der Anstalt zu -7-