3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, die angeordnete Massnahme stütze sich auf eine konkrete, weiterhin bestehende Kollusionsgefahr und sei im vorliegenden Fall sowohl verhältnismässig als auch rechtlich geboten. Bei der vorliegenden Strafuntersuchung handle es sich um ein Verfahren wegen eines Kapitalverbrechens (versuchte Tötung, evtl. versuchter Mord), dessen Aufklärung ein überragendes öffentliches Interesse darstelle. Es sei notorisch, dass die persönliche Freiheit während der Untersuchungshaft eingeschränkt sei, insbesondere soweit diese Einschränkung mit dem Untersuchungszweck in direktem Zusammenhang stehe.