Ebenso fehle es an der Erforderlichkeit der Massnahme in diesem Umfang. Weniger einschneidende Mittel wie z.B. die Fortführung der bisherigen Überwachung oder punktuelle Anpassungen der Besuchsregelung hätten zur Begegnung der Kollusionsgefahr zur Verfügung gestanden. Dass mildere Massnahmen geprüft oder auch nur in Erwägung gezogen worden wären, sei nicht ersichtlich. Schliesslich sei die Massnahme auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht haltbar. Der Ausschluss jeglichen familiären Kontakts greife schwerwiegend in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein, namentlich in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK).