__ stattgefunden hätten. Damit erforderten es weder der Haftzweck noch die Sicherheit oder Ordnung der Haftanstalt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf angemessene Haftbesuche derart massiv und umfassend eingeschränkt werde. Folglich sei die angefochtene Verfügung in Verletzung von Art. 235 Abs. 1 StPO ergangen und deshalb aufzuheben. Selbst wenn allfällige Kontaktversuche Dritter Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen könnten, wäre der vollständige Widerruf der Besuchsbewilligungen seiner Familie unverhältnismässig. Zunächst fehle es bereits an der Geeignetheit der Massnahme.