Aufgrund der örtlichen Nähe der Haftanstalten könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer Ziel solcher Versuche sei oder sein werde. Dieses Verhalten begründe den Verdacht, dass versucht werde, auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren, was das Risiko der Einflussnahme auf das Strafverfahren erheblich erhöhe. Derartige Umgehungsversuche untergrüben die Funktion der Untersuchungshaft und stellten ein klares Indiz für aktive Kollusionsversuche dar. Es sei nicht auszuschliessen, dass Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weitergegeben oder abgestimmt werden sollten.