3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Aufhebung der bestehenden Besuchsbewilligungen aus, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe weiterhin Flucht- und insbesondere Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Zwar seien bislang unter strengen Auflagen diverse Besuchsbewilligungen für Familienangehörige erteilt worden. Inzwischen sei es jedoch zu mehreren Vorfällen gekommen. So solle der Beschwerdeführer am -5-