Von der angefochtenen Verfügung erfasst ist somit die D._____, der Ehefrau des Beschwerdeführers, und dem gemeinsamen Sohn E._____ am 6. Mai 2025 erteilte Dauerbewilligung für in der Regel einen Besuch pro Woche (Haftakten Reg. 2.1). Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wurden keine weiteren Dauerbewilligungen an Familienangehörige des Beschwerdeführers ausgestellt. Einzelbesuchsbewilligungen erteilt wurden seiner Schwester F._____ am 5. und 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Schwester H._____ am 6. und 20. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Mutter G._____ am 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seinem Schwager I._