2. Mit der angefochtenen Verfügung wurden sämtliche Bewilligungen für Besuche des Beschwerdeführers per sofort und bis auf weiteres aufgehoben. Aus der Begründung geht hervor, dass sich diese Verfügung auf "Besuchsbewilligungen für Familienangehörige" bezieht. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025, 15:39 Uhr, präzisierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass die "Besuchsbewilligung der Rechtsanwälte" von der angefochtenen Verfügung ausgenommen sei (Haftakten Reg. 2.5).