3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. August 2025 zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, mit welcher sämtliche Besuchsbewilligungen per sofort und bis auf weiteres aufgehoben wurden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. -4-