2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: " 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 2. Es sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; 3. Es seien die Verfahrensakten (STA5 ST.2025.1756) bei der Beschwerdegegnerin vollumfänglich beizuziehen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.