Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.200 (STA.2025.1756) Art. 295 Entscheid vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Untersuchungsgefängnis Aarau Telli, Tellistrasse 85, 5004 Aarau verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 gegenstand betreffend Aufhebung von Besuchsbewilligungen im Strafverfahren gegen A._____ betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. mehrfacher versuchter Mord -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB evtl. des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 26. April 2025 in Q._____ zum Nachteil der Brüder B._____ und C._____. A._____ wurde am 26. April 2025 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen und am 30. April 2025 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis am 25. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 25. Oktober 2025. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erteilte der Ehefrau von A._____, D._____, und dem gemeinsamen Sohn E._____ (geb. […]) am 6. Mai 2025 eine Dauerbesuchsbewilligung (in der Regel ein Besuch pro Woche). Der Schwester von A._____, F._____, wurden am 5. und 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Mutter G._____ am 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025 Einzelbesuchsbewilligungen erteilt. Weiter wurden seiner Schwester H._____ am 6. und 20. Mai 2025 und am 3. und 19. Juni 2025, seinem Schwager I._____ am 6. und 20. Mai 2025 und am 19. Juni 2025, seinem Vater J._____ am 20. Mai 2025 und am 19. Juni 2025 sowie seinem Schwager K._____ und seiner Schwägerin L._____ am 3. Juni 2025 Einzelbewilligungen zum Besuch von A._____ erteilt. M._____, einem Onkel von A._____, und N._____, seiner ehemaligen Tagesmutter, wurde am 19. Juni 2025 je mit einer Einzelbewilligung ebenfalls erlaubt, A._____ zu besuchen. 2.2. Am 8. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach: " Sämtliche Besuchsbewilligungen für A._____, z.Z. im Amtshaus Aarau, werden per sofort und bis auf Weiteres aufgehoben." 2.3. Am 30. Juni 2025 wurde A._____ vom Zentralgefängnis Lenzburg in das Bezirksgefängnis Aarau Amtshaus und am 9. Juli 2025 von dort in das Un- tersuchungsgefängnis Aarau Telli verlegt. -3- 3. 3.1. Gegen die ihm am 9. Juli 2025 zugestellte Verfügung vom 8. Juli 2025 er- hob A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 (STA5 ST.2025.1756) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens." Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen An- träge: " 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len; 2. Es sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; 3. Es seien die Verfahrensakten (STA5 ST.2025.1756) bei der Beschwerde- gegnerin vollumfänglich beizuziehen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. August 2025 zur Be- schwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, mit welcher sämtliche Besuchsbewilligungen per sofort und bis auf weiteres aufgehoben wurden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. -4- Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. Mit der angefochtenen Verfügung wurden sämtliche Bewilligungen für Be- suche des Beschwerdeführers per sofort und bis auf weiteres aufgehoben. Aus der Begründung geht hervor, dass sich diese Verfügung auf "Besuchs- bewilligungen für Familienangehörige" bezieht. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025, 15:39 Uhr, präzisierte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass die "Be- suchsbewilligung der Rechtsanwälte" von der angefochtenen Verfügung ausgenommen sei (Haftakten Reg. 2.5). Von der angefochtenen Verfügung erfasst ist somit die D._____, der Ehe- frau des Beschwerdeführers, und dem gemeinsamen Sohn E._____ am 6. Mai 2025 erteilte Dauerbewilligung für in der Regel einen Besuch pro Woche (Haftakten Reg. 2.1). Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wurden keine weiteren Dauerbewilligungen an Familienangehörige des Be- schwerdeführers ausgestellt. Einzelbesuchsbewilligungen erteilt wurden seiner Schwester F._____ am 5. und 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Schwester H._____ am 6. und 20. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seiner Mutter G._____ am 12. Mai 2025 sowie am 3. und 19. Juni 2025, seinem Schwager I._____ am 6. und 20. Mai 2025 sowie am 19. Juni 2025, seinem Vater J._____ am 20. Mai 2025 und am 19. Juni 2025, seinem Schwager K._____ und seiner Schwägerin L._____ am 3. Juni 2025 sowie seinem Onkel M._____ und seiner ehemaligen Ta- gesmutter N._____ am 19. Juni 2025 (Haftakten Reg. 2.1). In Anbetracht der Daten, an denen die Einzelbewilligungen ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die bewilligten Besuche beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. Juli 2025 bereits stattgefunden hatten. Der Beschwerde- führer hat dazu auch nichts anderes vorgebracht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit einzig die Aufhebung der der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers am 6. Mai 2025 gewährten Dauerbesuchsbewilligung. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfü- gung zur Begründung der Aufhebung der bestehenden Besuchsbewilligun- gen aus, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe weiterhin Flucht- und insbesondere Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Zwar seien bislang unter strengen Auflagen diverse Besuchsbewil- ligungen für Familienangehörige erteilt worden. Inzwischen sei es jedoch zu mehreren Vorfällen gekommen. So solle der Beschwerdeführer am -5- 19. Juni 2025 einen Vollzugsangestellten während eines Besuchs im Zentralgefängnis Lenzburg beschimpft haben. Weiter lägen konkrete Hin- weise vor, dass verschiedene Personen am 6. Juli 2025 versucht hätten, ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten und unter Umgehung der vorge- sehenen Überwachung direkt von ausserhalb der Haftanstalt Kontakt zum Mitbeschuldigten O._____ aufzunehmen. Aufgrund der örtlichen Nähe der Haftanstalten könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Be- schwerdeführer Ziel solcher Versuche sei oder sein werde. Dieses Verhal- ten begründe den Verdacht, dass versucht werde, auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren, was das Risiko der Einflussnahme auf das Strafverfahren erheblich erhöhe. Derartige Umgehungsversuche untergrüben die Funktion der Untersu- chungshaft und stellten ein klares Indiz für aktive Kollusionsversuche dar. Es sei nicht auszuschliessen, dass Informationen zu Tatgeschehen, Mitbe- schuldigten oder Beweismitteln weitergegeben oder abgestimmt werden sollten. Angesichts dieser Entwicklungen sei die bisherige Regelung nicht mehr geeignet, die mit der Untersuchungshaft verfolgten Zwecke – insbe- sondere die Verhinderung der Beeinflussung von Beweismitteln oder Dritt- personen – ausreichend sicherzustellen. Deshalb werde die Aufhebung sämtlicher bestehender Besuchsbewilligungen angeordnet. Diese Mass- nahme sei notwendig, um die Integrität des Strafverfahrens zu wahren, und verhältnismässig, da sie angesichts der neu aufgetretenen Umstände als einziges geeignetes Mittel erscheine, um der fortbestehenden Kollusions- gefahr wirksam entgegenzuwirken. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesent- lichen vor, es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die ihm bewilligten Besuche für Kollusionshandlungen missbraucht worden wären oder wer- den sollten. Soweit verschiedene Personen versucht haben sollten, den Mitbeschuldigten O._____, der sich in einer anderen Haftanstalt aufhalte, zu kontaktieren, sei dies irrelevant und könne nicht zu einer Aufhebung sämtlicher den Beschwerdeführer betreffenden Besuchsbewilligungen füh- ren. Zudem sei weder erstellt noch geltend gemacht, dass tatsächlich Kol- lusionshandlungen betreffend O._____ stattgefunden hätten. Damit erfor- derten es weder der Haftzweck noch die Sicherheit oder Ordnung der Haft- anstalt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf angemessene Haftbe- suche derart massiv und umfassend eingeschränkt werde. Folglich sei die angefochtene Verfügung in Verletzung von Art. 235 Abs. 1 StPO ergangen und deshalb aufzuheben. Selbst wenn allfällige Kontaktversuche Dritter Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen könnten, wäre der voll- ständige Widerruf der Besuchsbewilligungen seiner Familie unverhältnis- mässig. Zunächst fehle es bereits an der Geeignetheit der Massnahme. Die angeblichen Kontaktversuche mit dem Mitbeschuldigten seien nicht im Rahmen eines bewilligten und überwachten Besuchs, sondern ausserhalb der Besuchszeiten und in Bezug auf eine andere Person in einer anderen -6- Haftanstalt erfolgt. Der Umstand, dass familiäre Besuche des Beschwerde- führers bislang unter polizeilicher Überwachung stattgefunden hätten und nicht beanstandet worden sei, dass es Kollusionsversuche gegeben habe, zeige, dass das gewählte Mittel zur Gefahrenabwehr bereits hinreichend geeignet sei, einer allfälligen Kollusionsgefahr effektiv entgegenzuwirken. Auch eine Beschimpfung eines Vollzugsbeamten rechtfertige keine Aufhe- bung aller bestehender Besuchsbewilligungen, zumal die von der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach angeführte Kollusionsgefahr dadurch nicht tangiert werde. Der Widerruf sämtlicher bestehender Besuchsbewilligun- gen sei unter dieser Prämisse als Abstrafung des Beschwerdeführers zu verstehen. Dies stelle jedoch das falsche Mittel zur Sanktionierung eines solchen Verhaltens dar. Ebenso fehle es an der Erforderlichkeit der Mass- nahme in diesem Umfang. Weniger einschneidende Mittel wie z.B. die Fort- führung der bisherigen Überwachung oder punktuelle Anpassungen der Besuchsregelung hätten zur Begegnung der Kollusionsgefahr zur Verfü- gung gestanden. Dass mildere Massnahmen geprüft oder auch nur in Er- wägung gezogen worden wären, sei nicht ersichtlich. Schliesslich sei die Massnahme auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht haltbar. Der Ausschluss jeglichen familiären Kontakts greife schwerwiegend in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein, namentlich in das Recht auf Ach- tung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK). Diesem Eingriff stehe kein hinreichend belegtes öffentliches Interesse gegenüber, zumal eine tat- sächliche und aktuelle massiv erhöhte Kollusionsgefahr in Bezug auf die Besuchskontakte weder dargetan noch ersichtlich sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt dem in ihrer Beschwerdeant- wort entgegen, die angeordnete Massnahme stütze sich auf eine konkrete, weiterhin bestehende Kollusionsgefahr und sei im vorliegenden Fall sowohl verhältnismässig als auch rechtlich geboten. Bei der vorliegenden Strafun- tersuchung handle es sich um ein Verfahren wegen eines Kapitalverbre- chens (versuchte Tötung, evtl. versuchter Mord), dessen Aufklärung ein überragendes öffentliches Interesse darstelle. Es sei notorisch, dass die persönliche Freiheit während der Untersuchungshaft eingeschränkt sei, insbesondere soweit diese Einschränkung mit dem Untersuchungszweck in direktem Zusammenhang stehe. Dies entspreche der ständigen Praxis und sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch unter Be- rücksichtigung familiärer Umstände zulässig. Die Kollusionsgefahr bestehe vorliegend nicht nur im Hinblick auf mögliche Mitbeschuldigte, sondern be- treffe auch zentrale Beweismittel. So hätten insbesondere die Tatwaffe und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bislang nicht sichergestellt wer- den können. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, durch Dritte auf das Verfahren Einfluss nehmen zu wollen, sei es durch Manipulation von Be- weismitteln oder durch Abstimmung mit dem Mitbeschuldigten. So solle der Beschwerdeführer dabei beobachtet worden sein, wie er versucht habe, aus dem Fenster der Haftanstalt mit Personen ausserhalb der Anstalt zu -7- kommunizieren. Dieses Verhalten untermauere den Verdacht eines kollu- sionsrelevanten Kontaktnetzwerks und rechtfertige die aktuell geltende strikte Besuchsregelung. Vor der Einschränkung seines Besuchsrechts seien dem Beschwerdeführer zahlreiche Besuche durch Familienangehö- rige bewilligt worden, jeweils unter strikter Überwachung. Der Kontakt zur Familie sei dem Beschwerdeführer trotz des erheblichen organisatorischen und personellen Aufwands somit über eine längere Zeit hinweg ermöglicht worden. Erst nachdem festgestellt worden sei, dass sich der Beschwerde- führer nicht mehr an die geltenden Regeln gehalten und versucht habe, durch Kommunikation aus dem Fenster der Haftanstalt mit Angehörigen zu kolludieren, habe sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gezwungen gesehen, sämtliche Besuchsbewilligungen aufzuheben. Die getroffene Massnahme sei daher nicht Ausdruck einer generellen Verweigerung des Familienkontakts, sondern eine notwendige Reaktion auf das kollusions- verdächtige Verhalten des Beschwerdeführers. Der von der Verteidigung angeführte Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sei weder absolut noch unbegrenzt. Die geltende Besuchs- sperre gelte nur, solange Kollusionsgefahr bestehe. Sie sei somit zeitlich begrenzt, sachlich gerechtfertigt und lasse alternative Kommunikationsfor- men weiterhin zu. So habe der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, brieflich mit seiner Ehefrau und seiner Familie in Kontakt zu bleiben. Ein vollständiger Kontaktabbruch liege nicht vor. Zudem sei eine effektive Kon- trolle persönlicher Gespräche im Rahmen von Besuchen kaum möglich. Auch bei beaufsichtigten Besuchen bestehe die reale Gefahr codierter oder nonverbaler Kommunikation. Solche unkontrollierbaren Gesprächsinhalte würden ein erhebliches Risiko für das laufende Verfahren bergen. Die Un- tersuchungshaft diene dazu, solche Risiken zu minimieren. Darüber hinaus bestehe das Risiko, dass die Ehefrau als Übermittlerin sensibler Informati- onen oder Instruktionen fungieren könnte. Dies auch im Hinblick darauf, dass sie sich unmittelbar nach der Tat und bis zur Verhaftung des Be- schwerdeführers mit ihm zusammen an der R-Strasse in Q._____ aufge- halten habe. Auch dies rechtfertige eine temporäre Einschränkung des Be- suchsrechts. 3.4. In der Stellungnahme vom 18. August 2025 entgegnete der Beschwerde- führer, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stütze sich im Wesentlichen und unverständlicherweise nach wie vor auf den angeblichen Vorfall vom 6. Juli 2025. Die behauptete Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit Aussenstehenden sei jedoch in keiner Weise erstellt. Gemäss seinen Infor- mationen habe ein anderer Gefangener namens P._____ etwas gerufen und nicht er selbst. Der Vorfall vom 6. Juli 2025 basiere zudem nur auf sub- jektiven Wahrnehmungen. Konkrete, objektive Anhaltspunkte für das vor- geworfene Verhalten des Beschwerdeführers gebe es nicht, weshalb die geltend gemachten Kollusionshandlungen auch nicht erstellt seien. Über- dies gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für kollusionsrelevante -8- Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im bisher geltenden Besuchsre- gime. Bestünde effektiv die Gefahr von Kollusionshandlungen, hätte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer und seiner Ehe- frau kaum am 31. Juli 2025 einen überwachten Besuch gewährt. Es habe sich an den bewilligten Besuchen gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich an die Regeln halte. Das ebenfalls nicht erstellte Verhalten des Beschwer- deführers vom 19. Juni 2025 vermöge daran nichts ändern. Es würde sich dabei ohnehin nicht um kollusionsrelevante Verhaltensweisen handeln, welche die verfügten Einschränkungen rechtfertigen könnten. Die Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu codierter oder nonverba- ler Kommunikation seien reine Spekulationen, die lebensfremd und daher nicht zu hören seien. Hätte der Beschwerdeführer auf diese Weise kolludi- eren wollen, hätte er bereits mehrfach Gelegenheit dazu gehabt. 4. 4.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ih- res Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönli- chen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck so- wie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und an- deren Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Pra- xis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interes- sen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf an- gemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unver- heirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung − selbst unter Bewachung und auch gegen- über nahen Angehörigen − grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6; Urteil des Bundesge- richts 7B_293/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1). Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft -9- wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts genügt die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Per- son in Freiheit kolludieren könnte, jedoch nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsge- fahr sprechen, wobei das Vorliegen nach Massgabe der Umstände des je- weiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Allgemeine Ausführungen reichen des- halb zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus (Urteile des Bundes- gerichts 1B_230/2009 vom 31. August 2009 E. 2.3 und 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.1; MIRIAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 221 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 221 StPO). Die Empfehlung des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Europä- ische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), sehen vor, dass Untersuchungsgefangene in gleicher Weise wie Strafgefangene Besuche empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten dürfen, sofern in einem Einzelfall nicht ein konkretes für einen bestimmten Zeitraum geltendes Verbot einer Justizbe- hörde vorliegt (Ziff. 99 lit. a der Empfehlung). Besuche und sonstige Kon- takte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies unter ande- rem für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen und zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen, auch spezielle, von ei- ner Justizbehörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein an- nehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfeh- lung). 4.2. 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfü- gung aus, der Beschwerdeführer habe während eines Besuchs im Zentral- gefängnis Lenzburg am 19. Juni 2025 einen Vollzugsangestellten be- schimpft. Der E-Mail-Nachricht des Polizeibeamten S._____ an die fallfüh- rende Staatsanwältin vom 8. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass der Voll- zugsbeamte den Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers nach 30 Mi- nuten habe beenden wollen, da auf der Besuchsbewilligung "30 Minuten" gestanden habe. Gemäss der Ehefrau hätten sie jedoch stets eine Stunde zur Verfügung gehabt, was das Zentralgefängnis Lenzburg später bestätigt habe und wohl der Hausordnung entspreche. Dem Beschwerdeführer habe es überhaupt nicht gepasst, dass der Besuch bereits nach 30 Minuten hätte beendet werden sollen. Zudem habe er nach 30 Minuten auf die Toilette - 10 - gehen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. In der Folge habe er den Vollzugsangestellten als "Hurensohn" beschimpft und zu seiner Ehe- frau gesagt, er werde sich noch überlegen, was er mit ihm machen werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer sogleich ermahnt und der Ab- bruch des Besuchs in Aussicht gestellt für den Fall, dass er noch einmal ausfällig werden sollte (Haftakten Reg. 2.3). Inwiefern aufgrund dieses Ver- haltens Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund von Besuchen der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes E._____ beim Beschwerdeführer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht ausge- führt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschimpfung des Vollzugsange- stellten wäre allenfalls mit einer Disziplinarsanktion zu ahnden gewesen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. § 11a lit. a und § 12 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 [SAR 253.331]). 4.2.2. Weiter sollen gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung konkrete Hinweise bestehen, dass "verschiedene Personen" am 6. Juli 2025 versucht hätten, ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten und unter Umgehung der vorgesehenen Überwachung direkt von ausserhalb der Haftanstalt Kontakt zum Mitbeschuldigten O._____ aufzunehmen. Um wel- che Personen es sich handelte, wurde nicht gesagt. Der E-Mail-Nachricht des Polizeibeamten S._____ an die fallführende Staatsanwältin vom 8. Juli 2025 ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei den "verschiedenen Per- sonen" um I._____ (den Schwager des Beschwerdeführers) und T._____ (den jüngeren Sohn des Mitbeschuldigten O._____) handelte (Haftakten Reg. 2.3). Dass wegen des am 6. Juli 2025 von I._____ und T._____ ge- zeigten Verhaltens – anders als in der Zeit davor – Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund von Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdefüh- rer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht dar- gelegt und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Gefahr, dass aussenstehende Personen auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Be- schwerdeführer kommunizieren könnten, um Informationen zu Tatgesche- hen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weiterzugeben oder abzustim- men, konnte mit der am 9. Juli 2025 erfolgten Verlegung des Beschwerde- führers vom Bezirksgefängnis Aarau Amtshaus in das Untersuchungsge- fängnis Aarau Telli (Beschwerdeantwortbeilage 2) in Anbetracht der dorti- gen baulichen Gegebenheiten im Übrigen wesentlich vermindert werden. 4.2.3. Andere konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr oder Hin- weise auf eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt im Zusammenhang mit Besuchen der Ehefrau und des gemeinsamen Soh- nes beim Beschwerdeführer liegen ebenfalls nicht vor. - 11 - 4.2.4. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Sohn E._____ sind demnach nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die ange- fochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 deshalb aufzuheben. 5. Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwen- dung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. 6.2.1. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Aufgrund von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliess- lich seinem Wahlverteidiger zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer. 6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme vom 18. Au- gust 2025 erscheint der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Zeitauf- wand von insgesamt sechs Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Das Honorar beträgt somit Fr. 1'440.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 43.20, und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'483.20, ausmachend Fr. 120.15. Dem Verteidiger - 12 - des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren folg- lich eine Entschädigung von Fr. 1'603.35 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'603.35 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber