1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 116.00 zu bezahlen hat. 2.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'470.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 14 -