Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwendungen angemessen. Insgesamt ergibt sich damit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 5.5 Stunden. Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 1'470.00 (= Fr. 240.00 x 5.5 x 1.03 x 1.081), welche die Beschwerdeführerin dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: