5.2.4. Der mit Position "Beschwerdeantwort entwerfen" vom 4. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von vier Stunden erweist sich angesichts des geringen Umfangs der Antwort auf die lediglich eine Seite umfassende Beschwerde (rund viereinhalb bzw. in der Sache rund zwei Seiten) als überhöht und ist auf zwei Stunden zu kürzen. Nachdem der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt, erscheint für die mit einem Aufwand von einer Stunde geltend gemachte Position "mutmassliche: Urteilsanalyse, Korrespondenz" vom 27. März 2025 zudem ein Aufwand von 30 Minuten als ausreichend. Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwendungen angemessen.