5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, während der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.