4.5. Zusammengefasst kann weder ein tatsächlicher Kontakt der Beschwerdeführerin mit dem Insektizid "Ficam D" noch ein Kausalzusammenhang zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtsgenüglich erstellt werden. Es ist daher von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die angefochtene Teil-Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 12 -