4.4.3. Die weiteren, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (zu angeblichen Verfahrensmängeln und verschwundenen Aktenstücken, "Täterprotektion", angeblichen strafrechtlich relevanten Vorfällen nach der Strafanzeige, Korruption, sexueller Belästigung und zu einer Involvierung von "G._____ Auftraggeber und H._____ Eigentümer und Auftraggeber" aus "rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven"; Beschwerde, Abs. 4 f.) gehen an der Sache vorbei und sind mangels Begründung oder auch nur ansatzweise vorhandener Hinweise in den Akten nicht zu hören.