und gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch am 2. April 2024 angegeben hatte, weiterhin in ärztlicher Behandlung zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2024 und vom 5. Juni 2024). Sie unterliess es jedoch, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, die ihre Anschuldigungen unterstützen könnten und berief sich stattdessen auf ihre Geheimhaltungsinteressen und machte geltend, die Unterlagen dürften nur durch medizinisches Fachpersonal eingesehen werden. Die Staatsanwaltschaft könne medizinische Daten nicht korrekt beurteilen.