4.4.2. Ein tatsächlicher Kontakt mit dem Insektizid "Ficam D" lässt sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht rechtsgenüglich nachweisen. Sie machte im Wesentlichen geltend, unter Beschwerden im rechten Bein zu leiden. Während ihrer Einvernahme vom 8. Januar 2024 bezeichnete sie diese als "muskuläre Auffälligkeiten" (Frage 38). Gegenüber der Kantonspolizei erklärte sie, ihr Bein sei "weiter nicht normal funktionsfähig" und sprach von einer "Schwäche [des] Beins und [der] Hüftstabilisierung".