Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen am Dachfenster tätig und behandelte ein Wespennest, welches sich offenbar unter einem Dachziegel neben dem Dachfenster befand. Um das Wespennest zu besprühen, musste er diesen Dachziegel anheben, was ein Herunterrieseln des Insektizids durch das nicht sehr grosse Dachfenster unwahrscheinlich erscheinen lässt. Ausserdem dichtete er aufgrund der Vermutung, dass die Wespen sich Gänge durch die Innenverkleidung des Dachs in die Wohnung gemacht hätten, die Eckfuge zwischen der gemäss Beschwerdeführerin "geriffelten" Wand und der Innenverkleidung des Dachs ab (Service Rapport der [...] vom 2. August 2023;