Weitere Angaben, welche dies nahelegten – etwa eine Reizung der Atemwege, der Haut bzw. der Schleimhäute oder sonstige konkrete Anzeichen für einen direkten Kontakt mit dem Pulver – machte die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist zudem nicht zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei dem mutmasslich heruntergerieselten Pulver tatsächlich um das Insektizid "Ficam D" gehandelt hat (angefochtene Verfügung, E. 1.1). Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen am Dachfenster tätig und behandelte ein Wespennest, welches sich offenbar unter einem Dachziegel neben dem Dachfenster befand.