Aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den erwähnten Fotos lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem verwendeten Insektizid in Berührung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab denn auch nur an, zu vermuten, dass das heruntergerieselte Pulver sie getroffen habe. Weitere Angaben, welche dies nahelegten – etwa eine Reizung der Atemwege, der Haut bzw. der Schleimhäute oder sonstige konkrete Anzeichen für einen direkten Kontakt mit dem Pulver – machte die Beschwerdeführerin dagegen nicht.