Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei nicht so schlimm und sie könne dies mit Wasser wegputzen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Fragen 16 und 17). Den Akten sind Fotos zu entnehmen, welche mutmassliche Rückstände auf einem sich auf einer erhöhten Ablage befindenden Karton im Flur sowie das vom Beschuldigten benutzte Dachfenster der Wohnung zeigen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. April 2024). Aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den erwähnten Fotos lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem verwendeten Insektizid in Berührung gekommen ist.