Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin sowohl das mutmasslich auslösende Ereignis als auch die Identität des Täters bereits am 2. August 2023 bekannt waren und sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenbar schon "einige Monate" vor dem 23. November 2023 wahrgenommen hatte, erscheint es zumindest fraglich, ob der Strafantrag vom 27. November 2023 mit Blick auf eine einfache Körperverletzung fristgerecht eingereicht wurde. Dies kann jedoch offenbleiben, da – wie nachfolgend in E. 4.4 zu zeigen ist – ein eigentlicher Kontakt mit dem Insektizid sowie eine daraus resultierende gesundheitliche Schädigung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und