tonsspitals C._____ vom 23. November 2023 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer "seit einigen Monaten bemerkten" Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur und einer Schwäche des rechten Beins vorstellig wurde. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin sowohl das mutmasslich auslösende Ereignis als auch die Identität des Täters bereits am 2. August 2023 bekannt waren und sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenbar schon "einige Monate" vor dem 23. November 2023 wahrgenommen hatte, erscheint es zumindest fraglich, ob der Strafantrag vom 27. November 2023 mit Blick auf eine einfache Körperverletzung fristgerecht eingereicht wurde.