4.2.2. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen Einvernahme an, am 2. August 2023 im Rahmen von Schädlingsbekämpfungsarbeiten in ihrer Wohnung wahrgenommen zu haben, wie während des Sprühvorgangs durch den Beschuldigten ein "weisses Pulver" auf sie herabgerieselt sei. Am 9. November 2023 seien weitere Arbeiten ausserhalb ihrer Wohnung durchgeführt worden (Einvernahme vom 8. Januar 2024, Fragen 17 und 33). Mit anderen Worten wusste die Beschwerdeführerin bereits am 2. August 2023 von einem möglicherweise schädlichen Kontakt mit dem Insektizid sowie von der Identität des Beschuldigten als mutmasslicher Täter. Aus dem Bericht der allgemeinen neurologischen Sprechstunde des Kan-