4.2. 4.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Wenn auch der Gesetzeswortlaut die Tat nicht nennt, setzt die Kenntnis des Täters begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist daher beides erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1).