2.5. Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vor, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei es medizinisch nicht möglich und von mehreren Fachärzten mehrfach widerlegt worden, dass die Teillähmung des Beines durch ein Muttermal bzw. eine feuermalartige Veränderung verursacht worden sei. Inzwischen seien weitere gesundheitliche Schäden aufgetreten, welche mutmasslich Langzeitfolgen des Giftes darstellten. Die Diagnostik laufe aktuell. Es werde erneut eine "Gerichtsmedizinische Beurteilung" des Falls beantragt. Eine Nichtermöglichung verhindere eine rasche Abklärung und führe zu falschen medizinischen Rückschlüssen und Täterprotektion.