Der zweite Teil der Beschwerde enthalte wirre, pauschale und nicht nachvollziehbare Anschuldigungen v.a. gegen die Strafbehörden. Darauf könne mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen -6- Verfügung nicht eingetreten werden (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 9).