Die Beschwerde beschränke sich allerdings auf die nicht nachgewiesene bzw. durch keine neuen Beweise untermauerte Behauptung, es sei mit gesundheitlichen Folgen zu rechnen. Der gemäss Ziff. 1.2 geltend gemachte blosse Verdacht auf eine vorbestehende Muskelatrophie des Oberschenkels sei bei einem 47-jährigen Menschen erstens nicht ungewöhnlich und zweitens offenkundig nicht kausal zum Vorfall vom 2. August 2023 (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 8). Der zweite Teil der Beschwerde enthalte wirre, pauschale und nicht nachvollziehbare Anschuldigungen v.a. gegen die Strafbehörden.