Da überhaupt keine Beweise vorhanden seien und nicht etwa eine "zweifelhafte Beweislage" im Sinne der Rechtsprechung vorliege, sei das Verfahren einzustellen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 7). Es frage sich, ob die Beschwerde vom 24. Dezember 2024 überhaupt den formellen Anforderungen genüge. Aus dem ersten Teil könne immerhin geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens bzw. dessen "Erweiterung" auf den Vorwurf der (versuchten) schweren Körperverletzung fordere. Die Beschwerde beschränke sich allerdings auf die nicht nachgewiesene bzw. durch keine neuen Beweise untermauerte Behauptung, es sei mit gesundheitlichen Folgen zu rechnen.