Sie nehme dies lediglich an. Hinzu komme, dass das Wespenmittel aus dem Dachfenster auf ein Wespennest unter einem Ziegel ca. 20 cm neben dem Fenster gesprüht worden sei und somit von vornherein keine nennenswerten Mengen in den Wohnraum hätten gelangen können (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 6). Es lägen zudem keine Beweise für eine gesundheitliche Schädigung der Beschwerdeführerin vor, da sie nicht zur Freigabe der medizinischen Akten bereit gewesen sei. Da überhaupt keine Beweise vorhanden seien und nicht etwa eine "zweifelhafte Beweislage" im Sinne der Rechtsprechung vorliege, sei das Verfahren einzustellen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 7).