2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, es könnten gestützt auf die Ermittlungen weder ein rechtsgenüglicher Tatverdacht gegen den Beschuldigten noch angeblich durch den Beschuldigten hervorgerufene Verletzungen der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe durch das Nichteinreichen ihrer Krankenakten allfällige mögliche Abklärungen dazu selbst verunmöglicht. Auf die pauschalen Vorwürfe betreffend Verfahrensmängel werde mangels Substantiierung nicht eingegangen.