Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Baden hätten das Verfahren mangelhaft geführt. Die zeitnahe Beweissicherung sei verweigert worden, es seien Akten verschwunden und es gebe mehrere Hinweise auf Täterschutz in Bezug auf den Beschuldigten sowie "G._____ Auftraggeber und H._____ Eigentümer und Auftraggeber" (Beschwerde, Abs. 4). Sie sei nach der Anzeige anhaltend bedroht worden und Opfer von Hausfriedensbruch, Verleumdungen, Einschüchterungen und sexuellen Belästigungen geworden. Der erbetene Polizeischutz sei nicht erfolgt. Es stelle sich deshalb die Frage von Korruption (Beschwerde, Abs. 5).