Bezüglich der Körperverletzung ihrer selbst sowie jener ihrer Tochter sei nicht nur mit Kurz- sondern auch mit schweren psychischen und physischen Langzeitfolgen zu rechnen, wobei auch eine vorzeitige Todesfolge nicht auszuschliessen sei (Beschwerde, Abs. 2). Der Beschuldigte habe trotz seines Wissens um die Toxizität der verwendeten Substanz eine mögliche Todesfolge in Kauf genommen, weshalb das Strafverfahren auf vorsätzliche schwere Körperverletzung wegen mehrfacher Nervengiftanwendung auszuweiten sei (Beschwerde, Abs. 3). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Baden hätten das Verfahren mangelhaft geführt.