2.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, sie beantrage ein medizinisches Gutachten durch medizinische Sachverständige, die mit "dem hochgiftigen Nervengift" vertraut seien (Beschwerde, Abs. 1). Bezüglich der Körperverletzung ihrer selbst sowie jener ihrer Tochter sei nicht nur mit Kurz- sondern auch mit schweren psychischen und physischen Langzeitfolgen zu rechnen, wobei auch eine vorzeitige Todesfolge nicht auszuschliessen sei (Beschwerde, Abs. 2).