perverletzung verunmöglicht. Eine durch den Beschuldigten hervorgerufene Gesundheitsschädigung sei nicht nachgewiesen und das Verfahren dementsprechend einzustellen. Es könne damit offenbleiben, ob der am 27. November 2023 gestellte Strafantrag hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2023 überhaupt rechtzeitig erfolgt sei, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 mutmasslich seit mehr als drei Monaten Kenntnis der mutmasslichen Tat und des Täters gehabt habe (angefochtene Verfügung, E. 1.1 ff.).