Beschwerdeführerin dem "Pulver" – wenn überhaupt – ausgesetzt gewesen sei. Ein tatsächlicher Kontakt mit "Ficam D" bzw. einer tatsächlich schädlichen Menge davon sei nicht nachweisbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit gewesen sei, die nach ihrer Aussage vorhandenen Krankenakten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 2. August 2023 und 9. November 2023 einzureichen. Dem eingereichten Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 sei kein Bezug zu den Vorfällen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei dem ihr obliegenden Mitwirkungsgebot im Strafverfahren nicht nachgekommen und habe die Feststellung einer allfälligen Kör-