2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt zur Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Januar 2024 nicht behauptet, selbst bemerkt zu haben, wie sie mit dem vom Beschuldigten verwendeten Biozid "Ficam D" in Berührung gekommen sei. Sie habe lediglich angegeben, dass sie das "Pulver" herunterrieseln gesehen und auch auf dem Boden Rückstände entdeckt habe. Weiter sei nicht klar, ob es sich beim "Pulver" allenfalls auch um Wandverputz oder ähnliches gehandelt haben könnte.