2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. November 2024 wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes (Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG i.V.m. Art. 8 ChemG i.V.m. Art. 18, 23 und 55 Abs. 2 ChemV) zu einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. 2.2. Am 6. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Teil-Ein- stellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung. Diese Teil-Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 10. Dezember 2024 genehmigt.