Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.1 (STA.2024.3776) Art. 133 Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […] Anfechtungs- Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 6. Dezember 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 27. November 2023 bei der Kantonspolizei Aargau in Baden Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Sie warf dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 2. August 2023 und am 9. November 2023 in seiner Funktion als Schädlingsbekämpfer der [...] in ihrer Wohnung in S._____ das Insektizid "Ficam D" unsachgemäss ver- sprüht und ihr dadurch gesundheitliche Beschwerden verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete in der Folge ein Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes und einfacher Körperverletzung. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. November 2024 wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes (Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG i.V.m. Art. 8 ChemG i.V.m. Art. 18, 23 und 55 Abs. 2 ChemV) zu einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. 2.2. Am 6. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Teil-Ein- stellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körper- verletzung. Diese Teil-Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau am 10. Dezember 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihr am 16. Dezember 2024 zugestellte Teil- Einstellungsverfügung vom 6. Dezember 2024 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss deren Aufhebung. Sie beantragte weiter die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch "medizinische ärztliche Sachver- ständige" und ersuchte um die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Verdacht der vorsätzlichen schweren Körperverletzung. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Januar 2025 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlte die Be- schwerdeführerin am 23. Januar 2025. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe) hielt die Be- schwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und bekundete ihre Absicht, Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil ihrer Tochter erstatten zu wollen. Ausserdem stellte sie einen Antrag auf Akteneinsicht. 3.6. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt zur Begründung der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einver- nahme vom 8. Januar 2024 nicht behauptet, selbst bemerkt zu haben, wie sie mit dem vom Beschuldigten verwendeten Biozid "Ficam D" in Berüh- rung gekommen sei. Sie habe lediglich angegeben, dass sie das "Pulver" herunterrieseln gesehen und auch auf dem Boden Rückstände entdeckt habe. Weiter sei nicht klar, ob es sich beim "Pulver" allenfalls auch um Wandverputz oder ähnliches gehandelt haben könnte. Es könne nicht ob- jektiv nachvollzogen werden, woher die von der Beschwerdeführerin in die- sem Zusammenhang am 27. November 2023 abgegebene Probe des "Pul- vers" stamme, zumal sie es unterlassen habe, die Polizei am 2. August 2023 zu einer ordnungsgemässen Spurensicherung aufzubieten. Es sei auch nicht feststellbar, welchen Mengen und über welche Dauer die -4- Beschwerdeführerin dem "Pulver" – wenn überhaupt – ausgesetzt gewe- sen sei. Ein tatsächlicher Kontakt mit "Ficam D" bzw. einer tatsächlich schädlichen Menge davon sei nicht nachweisbar. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit gewesen sei, die nach ihrer Aussage vorhandenen Krankenakten im Zusammen- hang mit den Vorfällen vom 2. August 2023 und 9. November 2023 einzu- reichen. Dem eingereichten Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 sei kein Bezug zu den Vorfällen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei dem ihr obliegenden Mitwirkungsgebot im Strafver- fahren nicht nachgekommen und habe die Feststellung einer allfälligen Kör- perverletzung verunmöglicht. Eine durch den Beschuldigten hervorgeru- fene Gesundheitsschädigung sei nicht nachgewiesen und das Verfahren dementsprechend einzustellen. Es könne damit offenbleiben, ob der am 27. November 2023 gestellte Strafantrag hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2023 überhaupt rechtzeitig erfolgt sei, zumal die Beschwerdefüh- rerin gemäss dem Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 mutmasslich seit mehr als drei Monaten Kenntnis der mutmasslichen Tat und des Täters gehabt habe (angefochtene Verfügung, E. 1.1 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, sie beantrage ein medizinisches Gutachten durch medizinische Sachverständige, die mit "dem hochgiftigen Nervengift" vertraut seien (Beschwerde, Abs. 1). Bezüg- lich der Körperverletzung ihrer selbst sowie jener ihrer Tochter sei nicht nur mit Kurz- sondern auch mit schweren psychischen und physischen Lang- zeitfolgen zu rechnen, wobei auch eine vorzeitige Todesfolge nicht auszu- schliessen sei (Beschwerde, Abs. 2). Der Beschuldigte habe trotz seines Wissens um die Toxizität der verwendeten Substanz eine mögliche Todes- folge in Kauf genommen, weshalb das Strafverfahren auf vorsätzliche schwere Körperverletzung wegen mehrfacher Nervengiftanwendung aus- zuweiten sei (Beschwerde, Abs. 3). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Baden hätten das Verfahren mangelhaft geführt. Die zeitnahe Beweissi- cherung sei verweigert worden, es seien Akten verschwunden und es gebe mehrere Hinweise auf Täterschutz in Bezug auf den Beschuldigten sowie "G._____ Auftraggeber und H._____ Eigentümer und Auftraggeber" (Be- schwerde, Abs. 4). Sie sei nach der Anzeige anhaltend bedroht worden und Opfer von Hausfriedensbruch, Verleumdungen, Einschüchterungen und sexuellen Belästigungen geworden. Der erbetene Polizeischutz sei nicht erfolgt. Es stelle sich deshalb die Frage von Korruption (Beschwerde, Abs. 5). Beim eigentlichen Auftraggeber handle es sich um D._____, der offenbar ein Grossrat im Kanton Aargau sei und dessen Namen immer wie- der aus den Akten verschwunden sei. Es sei zu überprüfen, inwieweit die Täter aus rassistischen Motiven gehandelt hätten und ob es Bezüge zu in- ternationalen rechtsextremen Straftaten gebe (Beschwerde, Abs. 6). -5- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort auf die Be- gründung der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, es könnten gestützt auf die Ermittlungen weder ein rechtsgenüglicher Tatver- dacht gegen den Beschuldigten noch angeblich durch den Beschuldigten hervorgerufene Verletzungen der Beschwerdeführerin nachgewiesen wer- den. Die Beschwerdeführerin habe durch das Nichteinreichen ihrer Kran- kenakten allfällige mögliche Abklärungen dazu selbst verunmöglicht. Auf die pauschalen Vorwürfe betreffend Verfahrensmängel werde mangels Substantiierung nicht eingegangen. Die Korruptionsvorwürfe und weiteren Vorbringen gingen zudem an der Sache vorbei (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden, S. 1 f.). 2.4. Der Beschuldigte hielt mit Beschwerdeantwort zusammengefasst fest, der Strafantrag vom 27. November 2023 sei verspätet erfolgt, zumal die mut- massliche Tat am 2. August 2023 begangen worden sei und der Beschul- digte beim mutmasslichen zweiten Vorfall am 9. November 2023 weder die Wohnung der Beschwerdeführerin betreten habe noch sonstwie mit ihr in Kontakt getreten sei. Eine Strafverfolgung scheitere bereits aus diesem Grund (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 5). In der Sache sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem versprühten Insektizid in Berührung gekommen sei. Sie nehme dies lediglich an. Hinzu komme, dass das Wespenmittel aus dem Dachfenster auf ein Wespennest unter einem Ziegel ca. 20 cm neben dem Fenster gesprüht worden sei und somit von vornherein keine nennenswerten Mengen in den Wohnraum hät- ten gelangen können (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 6). Es lägen zudem keine Beweise für eine gesundheitliche Schädigung der Be- schwerdeführerin vor, da sie nicht zur Freigabe der medizinischen Akten bereit gewesen sei. Da überhaupt keine Beweise vorhanden seien und nicht etwa eine "zweifelhafte Beweislage" im Sinne der Rechtsprechung vorliege, sei das Verfahren einzustellen (Beschwerdeantwort des Beschul- digten, Rz. 7). Es frage sich, ob die Beschwerde vom 24. Dezember 2024 überhaupt den formellen Anforderungen genüge. Aus dem ersten Teil könne immerhin geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens bzw. dessen "Erweiterung" auf den Vorwurf der (versuchten) schweren Körperverletzung fordere. Die Beschwerde be- schränke sich allerdings auf die nicht nachgewiesene bzw. durch keine neuen Beweise untermauerte Behauptung, es sei mit gesundheitlichen Fol- gen zu rechnen. Der gemäss Ziff. 1.2 geltend gemachte blosse Verdacht auf eine vorbestehende Muskelatrophie des Oberschenkels sei bei einem 47-jährigen Menschen erstens nicht ungewöhnlich und zweitens offenkun- dig nicht kausal zum Vorfall vom 2. August 2023 (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Rz. 8). Der zweite Teil der Beschwerde enthalte wirre, pau- schale und nicht nachvollziehbare Anschuldigungen v.a. gegen die Straf- behörden. Darauf könne mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen -6- Verfügung nicht eingetreten werden (Beschwerdeantwort des Beschuldig- ten, Rz. 9). 2.5. Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vor, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei es medizinisch nicht möglich und von mehreren Fachärzten mehrfach widerlegt worden, dass die Teillähmung des Beines durch ein Muttermal bzw. eine feuermalartige Veränderung verursacht worden sei. Inzwischen seien weitere gesundheit- liche Schäden aufgetreten, welche mutmasslich Langzeitfolgen des Giftes darstellten. Die Diagnostik laufe aktuell. Es werde erneut eine "Gerichtsme- dizinische Beurteilung" des Falls beantragt. Eine Nichtermöglichung ver- hindere eine rasche Abklärung und führe zu falschen medizinischen Rück- schlüssen und Täterprotektion. Zudem werde Strafanzeige wegen Körper- verletzung der Tochter erstattet. 3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetre- ten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1). 4. 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich auf Antrag strafbar, wer vor- sätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesund- heit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). -7- 4.2. 4.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist be- ginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Wenn auch der Gesetzeswortlaut die Tat nicht nennt, setzt die Kenntnis des Täters begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist daher beides erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen Einvernahme an, am 2. August 2023 im Rahmen von Schädlingsbekämpfungsarbeiten in ihrer Wohnung wahrgenommen zu haben, wie während des Sprühvorgangs durch den Beschuldigten ein "weisses Pulver" auf sie herabgerieselt sei. Am 9. November 2023 seien weitere Arbeiten ausserhalb ihrer Wohnung durchgeführt worden (Einvernahme vom 8. Januar 2024, Fragen 17 und 33). Mit anderen Worten wusste die Beschwerdeführerin bereits am 2. Au- gust 2023 von einem möglicherweise schädlichen Kontakt mit dem Insekti- zid sowie von der Identität des Beschuldigten als mutmasslicher Täter. Aus dem Bericht der allgemeinen neurologischen Sprechstunde des Kan- tonsspitals C._____ vom 23. November 2023 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer "seit einigen Monaten bemerkten" Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur und einer Schwäche des rechten Beins vorstellig wurde. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rerin sowohl das mutmasslich auslösende Ereignis als auch die Identität des Täters bereits am 2. August 2023 bekannt waren und sie ihre gesund- heitlichen Beeinträchtigungen offenbar schon "einige Monate" vor dem 23. November 2023 wahrgenommen hatte, erscheint es zumindest fraglich, ob der Strafantrag vom 27. November 2023 mit Blick auf eine einfache Kör- perverletzung fristgerecht eingereicht wurde. Dies kann jedoch offenblei- ben, da – wie nachfolgend in E. 4.4 zu zeigen ist – ein eigentlicher Kontakt mit dem Insektizid sowie eine daraus resultierende gesundheitliche Schä- digung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte als Mitarbeitender der [...] am 2. August 2023 ein Wespennest im Aussen- bereich des Dachs des Wohnhauses der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schädlingsbekämpfung unter anderem mit dem Insektizid "Ficam D" behandelte. Ebenso unbestritten ist, dass er sich hierfür im Innenbereich der Wohnung der Beschwerdeführerin auf eine Leiter begab und das In- sektizid durch ein naheliegendes Dachfenster unter einen Dachziegel auf -8- das Wespennest sprühte, während die Beschwerdeführerin die Leiter si- cherte (Service-Rapport der [...] vom 2. August 2023; E-Mail-Nachrichten der [...] an die E._____ AG vom 13. und 14. November 2023; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Fragen 16 und 27). Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin durch die erwähnten Arbeiten des Beschul- digten mit dem Insektizid "Ficam D" in Berührung gekommen ist und infol- gedessen gesundheitliche Schäden im Sinne einer Körperverletzung erlit- ten hat. 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich der Sicherung der Leiter gesehen zu haben, wie das vom Beschuldigten verwendete Insektizid "Fi- cam D" während des Sprühvorgangs am Dachfenster in Form von weissem Pulver herabgerieselt sei. Da es danach auch Rückstände am Boden ge- habt habe, gehe sie davon aus, dass es auch sie getroffen habe. Der Be- schuldigte habe gesagt, dies sei nicht so schlimm und sie könne dies mit Wasser wegputzen (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Fragen 16 und 17). Den Akten sind Fotos zu entnehmen, welche mutmassliche Rückstände auf einem sich auf einer erhöhten Ablage befin- denden Karton im Flur sowie das vom Beschuldigten benutzte Dachfenster der Wohnung zeigen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. April 2024). Aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den erwähnten Fotos lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich mit dem verwendeten Insektizid in Berührung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab denn auch nur an, zu vermu- ten, dass das heruntergerieselte Pulver sie getroffen habe. Weitere Anga- ben, welche dies nahelegten – etwa eine Reizung der Atemwege, der Haut bzw. der Schleimhäute oder sonstige konkrete Anzeichen für einen direk- ten Kontakt mit dem Pulver – machte die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Mit der Staatsanwaltschaft Baden ist zudem nicht zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei dem mutmasslich heruntergerieselten Pulver tatsächlich um das Insektizid "Ficam D" gehandelt hat (angefochtene Verfügung, E. 1.1). Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum unbestrittenermas- sen am Dachfenster tätig und behandelte ein Wespennest, welches sich offenbar unter einem Dachziegel neben dem Dachfenster befand. Um das Wespennest zu besprühen, musste er diesen Dachziegel anheben, was ein Herunterrieseln des Insektizids durch das nicht sehr grosse Dachfenster unwahrscheinlich erscheinen lässt. Ausserdem dichtete er aufgrund der Vermutung, dass die Wespen sich Gänge durch die Innenverkleidung des Dachs in die Wohnung gemacht hätten, die Eckfuge zwischen der gemäss Beschwerdeführerin "geriffelten" Wand und der Innenverkleidung des Dachs ab (Service Rapport der [...] vom 2. August 2023; Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Fragen 29 und 30). Es erscheint unter diesen Umständen ohne weiteres möglich, dass es sich bei dem her- untergerieselten "weissen Pulver" um Wandverputz, Schmutzpartikel oder -9- sonstige Ablagerungen gehandelt hat. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich hierbei bzw. bei der von der Beschwerdeführerin am 27. November 2023 bei der Kantonspolizei Aargau eingereichten Probe tat- sächlich um das Insektizid "Ficam D" handelte, liesse sich daraus ein tat- sächlicher Kontakt nicht rechtsgenüglich nachweisen. Einerseits wurde die Probe erst rund vier Monate nach dem Ereignis am 2. August 2023 einge- reicht und lässt sich deren Herkunft daher nicht mehr verlässlich nachwei- sen. Andererseits gäbe auch eine auf "Ficam D" positive Probe keinen Auf- schluss darüber, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich – insbesondere in einer für eine gesundheitliche Schädigung relevanten Menge bzw. Dauer – über die Haut, die Atemwege oder in sonstiger Weise mit dem Insektizid in Berührung kam. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf den weiteren Vor- fall vom 9. November 2023, anlässlich welchem der Beschuldigte sich zur Schädlingsbekämpfung ausschliesslich ausserhalb der Wohnung aufhielt und sich gar nicht erst in die Wohnung bzw. in die Nähe der Beschwerde- führerin begab (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Frage 33). 4.4.2. Ein tatsächlicher Kontakt mit dem Insektizid "Ficam D" lässt sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden nicht rechtsgenüglich nachweisen. Sie machte im Wesentlichen geltend, unter Beschwerden im rechten Bein zu leiden. Während ihrer Einvernahme vom 8. Januar 2024 bezeichnete sie diese als "muskuläre Auffälligkeiten" (Frage 38). Gegenüber der Kantons- polizei erklärte sie, ihr Bein sei "weiter nicht normal funktionsfähig" und sprach von einer "Schwäche [des] Beins und [der] Hüftstabilisierung". Zu- dem habe sie nach der Räumung der Wohnung für einen Tag an vorüber- gehenden Beschwerden im linken Bein gelitten sowie eine "akutere Atem- not/Larynxödeme" verspürt (E-Mail-Nachricht an die Kantonspolizei Aargau vom 2. April 2024). Den Akten lässt sich ein einziger medizinischer Bericht entnehmen, der im Rahmen einer allgemeinen neurologischen Sprech- stunde am Kantonsspital C._____ am 23. November 2023 erstellt wurde. Unter "Beurteilung" wird darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit mehreren Monaten bemerkten Asymmetrie der Ober- schenkelmuskulatur und einer Schwäche des rechten Beins vorstellig ge- worden sei. Klinisch-neurologisch zeige sich eine proximal betonte Schwä- che des rechten Beins sowie eine Atrophie der Glutealmuskulatur auf der- selben Seite. Die Muskulatur sei dort diffus verhärtet, wobei diese Auffällig- keiten im Bereich einer kutanen Gefässmalformation aufgetreten seien, welche bereits vor vielen Jahren gelasert worden sei. Darüber hinaus sei der Reflexstatus sowie die Sensibilität unauffällig. Die "CK" sei normwertig und nebenbefundlich zeige sich eine Leukozytose. Die Ursache der Symp- tomatik sei unklar. Aufgrund der tastbaren Verhärtung werde zunächst ein MRI der Muskulatur empfohlen, wobei je nach Befund ein "ENMG" zur wei- teren Differenzierung geplant sei (Bericht Allgemeine neurologische - 10 - Sprechstunde vom 23. November 2023, S. 3). Da keine weiteren medizini- schen Unterlagen vorgelegt wurden, kann kein rechtsgenüglicher Kausal- zusammenhang zwischen der Schädlingsbekämpfung mit dem Insektizid "Ficam D" und den angeblich fortbestehenden Beschwerden der Be- schwerdeführerin hergestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hin- tergrund, als die von ihr geltend gemachte Muskelschwäche im rechten Bein nicht offensichtlich mit den im "Sicherheitsdatenblatt Ficam D" (Ver- sion 7 / D, Abschnitt 4.2) aufgeführten akut und verzögert auftretenden Symptomen übereinstimmt und nach Angaben des Bundesamtes für Ge- sundheit (BAG) auch keine weiteren Vorfälle mit "Ficam D" bekannt sind (E-Mail von cheminfo@bag.admin.ch an die Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2023). Zudem könnte die Symptomatik ebenso gut auf die im Bericht vom 23. November 2023 erwähnte vorbestehende Gefässmal- formation oder – gerade auch in Bezug auf die gemäss Beschwerdeführerin nachträglich aufgetretene kurzzeitige Schwäche im linken Bein und die Atemnot nach einer Wohnungsräumung – auf andere Faktoren (altersbe- dingter Muskelabbau, Inaktivität, etc.) zurückzuführen sein. Die Beschwer- deführerin gab denn auch selbst an, nicht zu wissen, ob ihre Beschwerden mit dem Insektizid zusammenhingen bzw. sich zu fragen, ob ein Zusam- menhang bestehe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2024, Frage 38; E-Mail-Nachricht vom 2. April 2024 an die Kantonspolizei Aargau). Um glaubhaft darzulegen, dass ihre Beschwerden tatsächlich auf eine neu- rotoxische Wirkung von "Ficam D" zurückzuführen sein könnten, hätte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft Baden daher weitere medizini- sche Unterlagen vorlegen müssen. Dies betrifft insbesondere die laut Be- richt der neurologischen Sprechstunde des Kantonsspitals C._____ vom 23. November 2023 geplante MRI-Untersuchung sowie allfällige Folgeun- tersuchungen und gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch am 2. April 2024 angegeben hatte, weiter- hin in ärztlicher Behandlung zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde mehr- fach aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2024 und vom 5. Juni 2024). Sie unterliess es jedoch, weitere medizinische Unterlagen einzureichen, die ihre Anschuldigungen unterstützen könnten und berief sich stattdessen auf ihre Geheimhaltungsinteressen und machte geltend, die Unterlagen dürf- ten nur durch medizinisches Fachpersonal eingesehen werden. Die Staats- anwaltschaft könne medizinische Daten nicht korrekt beurteilen. Dieser An- sicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie wäre durchaus verpflichtet gewesen, ihre Anschuldigungen und einen Anfangsverdacht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu plausibilieren. Durch das Unterlas- sen jeglicher Mitwirkung verwehrte die Beschwerdeführerin der Staatsan- waltschaft Baden die Möglichkeit, die Plausibilität eines Zusammenhangs zwischen der Schädlingsbekämpfung mit dem Insektizid "Ficam D" und ih- ren gesundheitlichen Beschwerden weiter zu prüfen. Angesichts des frühen - 11 - Stadiums der Untersuchung war die Staatsanwaltschaft Baden jedenfalls nicht verpflichtet, auf Grundlage der wegen der Beschwerdeführerin dürfti- gen medizinischen Aktenlage von sich aus (gerichts-)medizinische Unter- suchungen durch "mit dem hochgiftigen Nervengift" vertraute "Sachver- ständige" anzuordnen. Es kann daher auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizieren wären. 4.4.3. Die weiteren, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen der Be- schwerdeführerin (zu angeblichen Verfahrensmängeln und verschwunde- nen Aktenstücken, "Täterprotektion", angeblichen strafrechtlich relevanten Vorfällen nach der Strafanzeige, Korruption, sexueller Belästigung und zu einer Involvierung von "G._____ Auftraggeber und H._____ Eigentümer und Auftraggeber" aus "rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiven"; Beschwerde, Abs. 4 f.) gehen an der Sache vorbei und sind mangels Be- gründung oder auch nur ansatzweise vorhandener Hinweise in den Akten nicht zu hören. Dies gilt auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblichen gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tochter und ihrem Wunsch, diesbezüglich eine Strafanzeige einzureichen. Für die Entgegen- nahme von Strafanzeigen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zudem erneut um Akteneinsicht ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass ihr diese be- reits im Untersuchungsverfahren auf entsprechende Begehren hin mehr- fach gewährt wurde (vgl. Einsichtnahme [Bestätigung] vom 10. Juni 2024; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. Oktober 2024, Bestäti- gung der Aktenzustellung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. November 2024 an die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin). Es ist nicht ersichtlich, wozu der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren erneut Akteneinsicht zu gewähren wäre bzw. worin ein Interesse an einer erneuten Akteneinsicht liegen könnte. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 4.5. Zusammengefasst kann weder ein tatsächlicher Kontakt der Beschwerde- führerin mit dem Insektizid "Ficam D" noch ein Kausalzusammenhang zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden rechtsgenüglich erstellt werden. Es ist daher von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die angefochtene Teil-Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 12 - 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, während der Beschul- digte vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Ver- teidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit die Entschädigung des frei mandatier- ten Verteidigers des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. 5.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 5.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 27. März 2025 einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 nebst Auslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % (total Fr. 2'137.80) geltend. - 13 - 5.2.4. Der mit Position "Beschwerdeantwort entwerfen" vom 4. Februar 2025 gel- tend gemachte Aufwand von vier Stunden erweist sich angesichts des ge- ringen Umfangs der Antwort auf die lediglich eine Seite umfassende Be- schwerde (rund viereinhalb bzw. in der Sache rund zwei Seiten) als über- höht und ist auf zwei Stunden zu kürzen. Nachdem der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt, erscheint für die mit einem Aufwand von einer Stunde geltend gemachte Position "mutmassliche: Ur- teilsanalyse, Korrespondenz" vom 27. März 2025 zudem ein Aufwand von 30 Minuten als ausreichend. Im Übrigen sind die geltend gemachten Auf- wendungen angemessen. Insgesamt ergibt sich damit ein entschädigungs- pflichtiger Aufwand von 5.5 Stunden. Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) ergibt sich eine ange- messene Entschädigung von gerundet Fr. 1'470.00 (= Fr. 240.00 x 5.5 x 1.03 x 1.081), welche die Beschwerdeführerin dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie der Oberge- richtskasse noch Fr. 116.00 zu bezahlen hat. 2.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'470.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch