Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 12 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'137.80 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)