Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme vom 19. August 2025 erscheint der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Das Honorar beträgt somit Fr. 1'920.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 57.60, und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'977.60, ausmachend Fr. 160.20. Der Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren folglich eine Entschädigung von Fr. 2'137.80 auszurichten.