5.2. 5.2.1. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Aufgrund von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seiner Wahlverteidigerin zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer.