4.2.2. Andere konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr oder Hinweise auf eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt im Zusammenhang mit Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer liegen ebenfalls nicht vor. 4.2.3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers sind demnach nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juli 2025 deshalb aufzuheben.