Die Gefahr, dass aussenstehende Personen auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer kommunizieren könnten, um Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weiterzugeben oder abzustimmen, konnte mit der am 9. Juli 2025 erfolgten Verlegung des Beschwerdeführers vom Untersuchungsgefängnis Aarau Telli (Haftakten Reg. 1.7) in das Zentralgefängnis Lenzburg in Anbetracht der dortigen baulichen Gegebenheiten im Übrigen grundsätzlich gebannt werden.