und H._____ gezeigten Verhaltens oder aus anderen Gründen – anders als in der Zeit davor – Kollusionshandlungen anlässlich oder aufgrund von Besuchen der Ehefrau beim Beschwerdeführer zu befürchten wären, wurde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Gefahr, dass aussenstehende Personen auf informellem oder nicht kontrolliertem Weg mit dem Beschwerdeführer kommunizieren könnten, um Informationen zu Tatgeschehen, Mitbeschuldigten oder Beweismitteln weiterzugeben oder abzustimmen, konnte mit der am 9. Juli 2025 erfolgten Verlegung des Beschwerdeführers vom Untersuchungsgefängnis Aarau Telli (Haftakten Reg.